Das Heilmittelwerberecht gehört sowohl zum Werberecht als auch zum Wettbewerbsrecht. Es regelt für Deutschland die Frage, wie, wo und wann für Heilmittel (d. h. für Arzneien, Anwendungen und Therapien) geworben werden darf.
Von der Heilmittelwerbung geht in den Augen des Gesetzgebers eine erhöhte Gefahr aus, weil Kranke oft verzweifelt nach jeder (auch nur vagen) Heilungschance greifen. Diese Notlage darf durch Anbieter in keinem Fall ausgenutzt werden. Die Regeln des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sind daher sehr streng. Sie werden seit Kurzem durch die Regeln der UGP-Richtlinie ergänzt. Ebenfalls dem Heilmittelwerberecht können das Heilpraktikergesetz (HeilPrG) und das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) zugeordnet werden.
Außerhalb der Fachkreisen darf nach dem HWG z.B. nicht mit bildlicher Darstellung von Ärzten oder Apothekern in Berufskleidung (d.h. mit Kitteln oder in OP-Kleidung), mit Gutachten, Empfehlungsschreiben, mit Erfahrungen Dritter ("Mir hat Pfefferminzin geholen ..."), mit Vorher-Nachher-Darstellungen, mit Preisausschreiben oder mit angstmachenden Aussagen (z.B. "Ein Mangel an Pefferminzin kann ungeborene Kinder schwer schädigen") geworben werden.
Das HWG verbietet den Arzneimittelherstellern in Deutschland zudem, außerhalb medizinischer Fachkreise mit detaillierten Produktinformationen über ihre rezeptpflichtigen Arzneimittel, sog. "Fachinformationen", Werbung zu betreiben. Außerdem enthält das HWG Regeln für die Werbung für Behandlungen, die sich auf die Linderung bzw. Beseitigung von bestimmten Krankheiten bei Menschen oder Tieren beziehen.
Das HWG enthält auch eine Strafvorschrift: Wer dem Verbot der irreführenden Werbung zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben gibt es Regeln über Ordnungswidrigkeiten.



