Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens durch einen Schädiger. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, d.h. jede Einbuße an Lebens- und Rechtsgütern.
Nach deutschem Recht ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ...
- das Leben,
- den Körper,
- die Gesundheit,
- die Freiheit,
- das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt oder eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Typische Anwendungsfälle sind ...
- Unfälle (z.B. der Verkehrsunfall),
- aber auch Schlechtleistungen,
- Baumängel,
- unnötige Reisekosten,
- Verzugsschäden oder die
Schädigung des eigenen Rufs. Auch Zinsen über Überziehungszinsen sind Teil des Schadensersatzes.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Schadensersatz ist verwant mit dem Schmerzensgeld. Der Unterschied besteht darin, dass der Schadensersatz den Zustand wiederherstellen soll, der vor der Schädigung bestand. Das Schmerzensgeld kompensiert hingegen ein psychisches Leid, etwa einen Schmerz oder eine erlittene Schmach (etwa durch Beleidigungen).
Auch der Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude ist strenggenommen kein Schadensersatz sondern ein Schmerzensgeld.
Auch das sog. Medienrechtliche Schmerzensgeld für die unbefugte Verwertung von Bild-, Video- und Tonaufnahmen ist kein Schadensersatz, sondern eine besondere Form des Schmerzensgelds.
Schadensersatz und Schmerzensgeld im Diskriminierungsrecht
Das Diskriminierungsrecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält Regeln für besondere Formen des Schadensersatz. Im Falle einer Diskriminierung, etwa wegen Behinderung, Alter, Religion, Rasse, Herkunft oder Sexueller Orientierung muss der Diskriminierende einen abschreckenden Schadensersatz leisten. Dieser umfasst
- den klassischen Schadensersatz (z.B. den entgangenen Verdienst),
- ein Schmerzensgel,
- und eine Zugabe, um die Abschreckende Wirkung zu erzielen.



