Eine Rechtsschutzversicherung versichert das Kostenrisiko eines Rechtsstreites versichert wird. Sie wird sowohl für Privatpersonen, als auch für Unternehmen angeboten. Die Rechtsschutzversicherung gilt nicht für alle Rechtsgebiete, sondern ist nach dem Grundsatz der Spezialität des Versichertenrisikos aufgebaut. Einige Aspekte einer Rechtsschutzversicherung werden aber auch von einer Haftpflichtversicherung übernommen.
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung deckt einen Teil der Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskostenrisiko). Ohne Deckungsbegrenzung bzw. bis zu der im Vertrag vereinbarten Deckungs(höchst)summe übernehmen die Rechtsschutzversicherer i.d.R. folgende Kosten:
- die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Rechtsanwaltes
- Zeugengelder/Sachverständigenhonorare
- Gerichtskosten
- Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer (also idR der Kläger) diese übernehmen muss.
Die Deckungshöchstsumme von idR 250.000 € je Rechtsschutzfall ist häufig ausreichend zum Durchschreiten von zwei Instanzen). Auch Strafkautionen (in der Regel bis zu 50.000 €) werden übernommen, um den Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt aber weder Geldstrafen noch Bußgelder. Auch bezahlt sie keinen Schädensersatz, zu dem der Versicherungsnehmer evtl. verurteilt wird.
Häufig werden Selbstbeteiligungen von 150 € bis 250 € je Rechtsschutzfall vereinbart. Der Versicherungsschutz gilt idR. europaweit und auch in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die nicht zu Europa gehören (Nord-Afrika, Israel, Türkei) und auf den zu Portugal und Spanien gehörenden Inselgruppen (Azoren, kanarische Inseln und Madeira).
Wartezeit
Typischerweise besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer sog. "Wartezeit" von drei Monaten nach Versicherungsbeginn. Auch darf in der Regel der Sachverhalt, der Anlass für den Streit gibt, erst danach entstanden sein.
Passive Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung
Darüber hinaus gewährt die Haftpflichtversicherung bei unberechtigten Ansprüchen passiven Rechtsschutz und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung. Zur Deckung der Kosten, die im Rahmen der Abwehr von (unberechtigten) Ansprüchen entstehen, genügt in vielen Fällen daher eine Haftpflichtversicherung.
Decken die Versicherungen alle Kosten?
Leider nicht immer. Selbst wenn die Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung leistet, werden nicht immer alle Kosten übernommen.Wichtig sind dabei insbesondere zwei Aspekte:
- Wie hoch ist der Selbstbehalt der Police?
- Besteht für die Angelegenheit ein Deckungsausschluss?
Maßgeblich ist neben den konkreten Vertragbedingungen Ihrer Police auch die sog. "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" (ARB 2000). Die ARB 2000 ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung", PDF 146 KB) enthält u. A. folgende, typische Ausschlüsse:
- Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen und die aktive Strafverfolgung sind idR. nicht versichert.
- Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer sind ausgeschlossen.
- Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor internationalen Gerichtshöfen sind ausgeschlossen.
- Der Baurisikoausschluss (§ 3 Abs. 1 d ARB) ist außerdem relevant. Damit ist beinahe alles, was in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme steht, ausgeschlossen.
In den allermeisten Fällen deckt eine Rechtsschutzversicherung nur die Kosten, die nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen entstehen. Diese Deckelung ist u.E. nicht mehr zeitgemäß. In einigen Rechtsgebieten werden heute regelmäßig Gebührenvereinbarungen getroffen. Diejenigen Kosten, die zwar entstehen, aber die (hypothetischen) RVG-Gebühren übersteigen, werden dann jedoch nicht übernommen.



