In einer Regionalzeitung warb das beklagte Autohaus für mehrere Fahrzeuge der Marke BMW unter Angabe von Leistungsdaten, Preis und Finanzierungsbeispielen. Die CO2-Angaben wurden durch einen Sternchenhinweis in (kleinerer) Schrift am Rand des Rahmens dargestellt. Die DUH meinte, damit seien die Angaben zu CO2-Emissionen „weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft“ und mahnte ab. Zu Unrecht, wie ihr nun auch das Landgericht Kassel bescheinigte.
Die Kammer für Handelssachen in Kassel, ließ die DUH abblitzen und legte dar, dass allein der formale Verstoß gegen die PKW-EnVKV bedeute, noch keineswegs, dass der Verstoß abmahnfähig sei. Vielmehr fehle es im vorliegenden Einzelfall an einer „spürbaren Beeinträchtigung“ der Interessen der Verbraucher.
Abschließend gab der Vorsitzende der Kammer der Umwelthilfe noch warme Worte „Indem § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung verlangt, soll die geschäftsmäßige Verfolgung von Bagatellverstößen wegen Marktverhaltensregeln unterbunden werden“.



